Offiziele Interpräsentation SWT AöR. Redispatch 2:0: Neue Rolle für unser Verteilnetz

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  • Neue Rolle für das Verteilnetz: Redispatch 2.0

    Ab Oktober 2021 gelten neue Regeln beim Einspeisemanagement von Erzeugungsanlagen in Verteilnetzen

    Um die Zuverlässigkeit des Stromnetzes sicherzustellen und Überlastungen zu vermeiden, greifen Netzbetreiber schon heute in die Erzeugungsleistung ein. So versteht man unter dem Begriff Redispatch einen kurzfristigen Eingriff in den Einsatz von Kraftwerken, um die Übertragungsnetze zu entlasten. Das ist immer dann erforderlich, wenn die Kapazitäten der Übertragungsnetze punktuell nicht ausreichen, um den erzeugten Strom abzutransportieren.

    Um der Dezentralisierung des Erzeugungsmarktes gerecht zu werden, wurden im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABeG 2.0, Inkrafttreten am 17. Mai 2019) auch erweiterte Regelungen die Verteilnetze aufgenommen. Diese unter dem Fachbegriff "Redispatch 2.0" zusammengefassten Regelungen, sind ab dem 1. Oktober 2021 von allen Marktpartnern (Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Direktvermarkter) umzusetzen.

    Was bedeutet das? Zukünftig müssen wir uns als Verteilnetzbetreiber noch aktiver am Management der Erzeugungsanlagen beteiligen. Denn ab Oktober 2021 sollen alle Erzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von 100 Kilowatt sowie alle steuerbaren Anlagen (leistungsunabhängig) vorausschauend in den neuen Prozess einbezogen werden, um unsichere Netzzustände zu vermeiden. Neben den Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Wind, Photovoltaik) zählen dazu insbesondere auch Blockheizkraftwerke (Kraft-Wärme-Kopplung) sowie Speicheranlagen. Die Betreiber der Anlagen sind dann verpflichtet, regelmäßig anlagenbezogene Kennzahlen zu übermitteln.

    In unserem Netzgebiet gibt es rund 100 Erzeugungsanlagen die gemäß der neuen Gesetzgebung anders bewirtschaftet werden müssen. Wir setzen uns mit allen Betreibern persönlich in Kontakt, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie unten. Mit diesen wichtigen Aufgaben übernehmen unsere Verteilnetze eine neue Rolle im Rahmen der regionalen Energiewende und leisten einen Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung.

    • Was ändert sich?

      Das Gesetz sieht schon längere Zeit vor, dass wir beispielsweise die Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen auf Basis von Ist-Werten ferngesteuert anpassen dürfen (Einspeisemanagement). Ab dem 1. Oktober 2021 sind wir – vereinfacht ausgedrückt – gesetzlich dazu verpflichtet, Gefährdungen und Störungen im Stromnetz auf Basis von Planwerten vorausschauend zu erkennen und kostenoptimiert zu vermeiden. Zu diesem Zweck müssen wir Planungen dazu anstellen, wann welche Anlagen voraussichtlich wieviel Strom in unser Netz einspeisen werden. Nur so können wir belastbar abschätzen, an welcher Stelle im Netz und in welchem Umfang Gefährdungen oder Störungen zu erwarten sein werden und mit welchen kostengünstigen Mitteln – beispielsweise durch Abregelung von Erzeugungsanlagen – wir wirksam eingreifen können.


    • Was bedeutet das für Anlagenbetreiber?

      Betreiber einer solchen Anlage werden gesetzlich dazu verpflichtet, uns als Netzbetreiber bestimmte Daten zur Anlage mitzuteilen. Wir benötigen diese Informationen, um den neuen gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können. Eine technische Nachrüstung der Anlage ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich, sofern die Anlage den aktuell schon geltenden gesetzlichen Regelungen entspricht und fernsteuerbar ist.

    • Welche Pflichten kommen auf Anlagenbetreiber zu?

      Anlagenbetreiber müssen uns relevante Kennzahlen liefern. Wir unterscheiden Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten. Stammdaten betreffen im Wesentlichen allgemeine Daten zur Anlage. Planungsdaten betreffen Daten über eine voraussichtliche Einspeisung bzw. Einspeiseeinschränkung. Daten zu Nichtbeanspruchbarkeit beziehen sich beispielsweise darauf, ob man den Strom, denn die Anlage produziert selbst verbraucht statt ihn in unser Verteilnetz einzuspeisen. Echtzeitdaten adressieren insbesondere akute Veränderungen der Fahrweise der Anlage, etwa aus marktlichen Gründen durch einen Direktvermarkter. Einzelheiten und Meldefristen stimmen wir individuell mit allen betroffenen Anlagenbetreibern ab. Weitere Informationen finden Sie beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).

      Wenn Sie sich jetzt schon für den konkreten Meldeumfang interessieren, können Sie sich die sog. Festlegung der Bundesnetzagentur zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen vom 23.03.2021, Az.: BK6-020-061, ansehen. Sie ist abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-061/BK6-20-061_beschluss.html


    • Wie sind die Datenmitteilungspflichten zu erfüllen?

      Die Bundesnetzagentur hat verbindlich festgelegt, dass die Datenmitteilungspflichten grundsätzlich in einem speziellen für die Energiewirtschaft konzipierten Format zu erfüllen sind. Die Daten können also nicht formfrei mitgeteilt werden. Um die Abwicklung zu vereinfachen, soll es jedoch rechtzeitig eine kostenlose und bundesweit frei verfügbare Software geben (Connect+: https://netz-connectplus.de/home/projekt/). Anlagenbetreiber erhalten dazu weitere Informationen, sobald diese vorliegen - voraussichtlich im Juli 2021.

    • Was passiert, wenn Sie die Pflichten nicht (rechtzeitig) erfüllen?

      Die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde hat angekündigt, dass bei Verstößen  Maßnahmen des Verwaltungszwangs gegen die Anlagenbetreiber ergreifen würde. Außerdem könnten Schadensersatzansprüche angemeldet werden.


    • Kann ein Dienstleister zur Erfüllung der Pflichten eingebunden werden?

      Ja. Es ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass auch ein Dienstleister die Pflichterfüllung für den Anlagenbetreiber übernehmen kann (sog. Einsatzverantwortlicher).  Als Netzbetreiber bieten wir diese Dienstleistung nicht an, sprechen Sie aber ggf. gerne mit Ihrem Direktvermarkter und fragen Sie ihn, ob er für Ihre Anlage die Rolle des Einsatzverantwortlichen im Redispatch 2.0 übernimmt. Anlagenbetreiber sollten beachten, dass sie auch mit einem externen Einsatzverantwortlichen in jedem Fall nach außen hin der Verpflichtete bleiben.

    • Was sind die Rechtsgrundlagen?

      Die Rechtsgrundlagen zum Redispatch 2.0, insbesondere zu Ihren Informationspflichten, finden sich in § 12 Abs. 4, §§ 13 ff. EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung sowie in Festlegungen der Bundesnetzagentur, die u.a. hier abgerufen werden können: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_84_Sys_Dienst/844_redispatch/redispatch_node.html

    • Weitere Hilfen und häufige Fragen (FAQs)

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